Der Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 08. Mai 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2017 wird dahingehend geändert, dass ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 40.278,91 € festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 15 % der Klägerin und zu 85 % dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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