OLG Celle - Urteil vom 25.11.2021
11 U 43/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2022, 663
MDR 2022, 124
NZI 2022, 65
ZIP 2022, 541
ZInsO 2022, 300
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 96/20

Insolvenzverfahren über das Vermögen eines PersonenbeförderungsunternehmensVergütung für Leistungen der Schülerbeförderung

OLG Celle, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 11 U 43/21

DRsp Nr. 2021/18277

Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Personenbeförderungsunternehmens Vergütung für Leistungen der Schülerbeförderung

Eine insolvenzbedingte Lösungsklausel ist in Verträgen über die Schülerbeförderung unwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Januar 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228.310 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird (auch) für den zweiten Rechtszug auf 228.310 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

I.