OLG Braunschweig - Urteil vom 22.05.2019
11 U 18/19
Normen:
InsO § 180; InsO § 184; ZPO § 29 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 538; EGV 44/2001 Art. 4 Abs. 1; EGV 44/2001 Art. 5 Abs. 1; EGV 44/2001 Art. 7 Nr. 1 Buchst. a; EGV 44/2001 Art. 25; BGB § 269 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 1389
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2277/18

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Inanspruchnahme eines Bürgen aus der BürgschaftBegriff des Erfüllungsorts für die Verpflichtung des Bürgen

OLG Braunschweig, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 11 U 18/19

DRsp Nr. 2019/9053

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Inanspruchnahme eines Bürgen aus der Bürgschaft Begriff des Erfüllungsorts für die Verpflichtung des Bürgen

1. Abweichend von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO können in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristischen Personen vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in den Abschnitten 2 bis 7 des Kapitels I der EuGVVO genannten Wahlgerichtsstände besteht. 2. Für die Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft ist der Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO eröffnet. 3. Erfüllungsort für die Verpflichtung des Bürgen aus der Bürgschaft ist dessen Wohnort zum Zeitpunkt der Begründung des Bürgschaftsverhältnisses; eine nachfolgende Verlegung des Wohnsitzes ändert an dem einmal begründeten Gerichtsstand des Erfüllungsortes nichts mehr.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Zwischenurteil des Landgerichts Braunschweig vom 21.11.2018 (9 O 2277/18) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 100.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 180; InsO § 184;