LG Halle - Urteil vom 05.01.2001
5 O 87/00
Normen:
InsO § 166 Abs. 2 § 170 Abs. 2 § 171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 ; UStG § 15 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)361b-d
ZInsO 2001, 270

Kein Anspruch eines Gläubigers auf Freigabe sicherungshalber abgetretener Forderungen des Schuldners; Fälligkeit des Feststellungsbetrags; Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei Berechnung der Feststellungspauschale

LG Halle, Urteil vom 05.01.2001 - Aktenzeichen 5 O 87/00

DRsp Nr. 2003/16709

Kein Anspruch eines Gläubigers auf Freigabe sicherungshalber abgetretener Forderungen des Schuldners; Fälligkeit des Feststellungsbetrags; Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei Berechnung der Feststellungspauschale

1. Ein Gläubiger hat keinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Freigabe sicherungshalber abgetretener Forderungen des Schuldners an Dritte. 2. Der Pauschalbetrag für die Kosten der Feststellung des Erlöses im Falle, dass der Insolvenzverwalter einem Gläubiger einen Gegenstand zu dessen Verwertung überlässt, sind erst nach der Verwertung fällig. 3. Die Feststellungspauschale errechnet sich im Falle, dass die Masse vorsteuerabzugsberechtigt ist, aus dem Nettoerlös, anderenfalls aus dem Bruttoerlös.

Normenkette:

InsO § 166 Abs. 2 § 170 Abs. 2 § 171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 ; UStG § 15 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)361b-d
ZInsO 2001, 270