LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2019
4 Sa 350/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 613a; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; InsO § 113;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6864/17

Kein Betriebs(teil)übergang eines LuftfahrtunternehmensLangstrecke und Wet-Lease keine eigenständigen BetriebsteileOrdnungsgemäßes Konsultationsverfahren mit PV CockpitKeine fehlenden Angaben in MassenentlassungsanzeigeKein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 350/18

DRsp Nr. 2021/7310

Kein Betriebs(teil)übergang eines Luftfahrtunternehmens Langstrecke und Wet-Lease keine eigenständigen Betriebsteile Ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren mit PV Cockpit Keine fehlenden Angaben in Massenentlassungsanzeige Kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

1. Zur Abgrenzung des Betriebs und eines übergangsfähigen Betriebsteils eines Luftfahrtunternehmens. 2. Zu Fragen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.04.2018 - 7 Ca 6864/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 613a; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; InsO § 113;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einen Auskunftsanspruch.

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