LG Göttingen - Beschluss vom 21.08.2000
10 T 105/00
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 97 Abs. 3 § 98 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)332e
ZIP 2000, 2174

Kein Rechtsmittel gegen eine vom Insolvenzgericht gegenüber dem Schuldner angeordnete Aufenthaltsbestimmung

LG Göttingen, Beschluss vom 21.08.2000 - Aktenzeichen 10 T 105/00

DRsp Nr. 2004/1608

Kein Rechtsmittel gegen eine vom Insolvenzgericht gegenüber dem Schuldner angeordnete Aufenthaltsbestimmung

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Aufenthalt des Schuldners auf einen bestimmten Ort zu beschränken, sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor; erst wenn das Gericht die getroffene Anordnung zwangsweise durchsetzen will, ist die sofortige Beschwerde statthaft.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 § 97 Abs. 3 § 98 Abs. 3 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)332e
ZIP 2000, 2174