Keine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
AG Wilhelmshaven, Beschluss vom 26.02.2001 - Aktenzeichen 14 M 979/00
DRsp Nr. 2003/16943
Keine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Mit der einstweiligen Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht entfällt das Recht des Gläubigers, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu zwingen.