LG Kaiserslautern - Beschluss vom 28.05.2001
1 T 33/01
Normen:
InsO § 26 Abs. 1 § 35 § 36 § 114 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)356b
ZInsO 2001, 628

Keine Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse, falls nach Verfahrenseröffnung eine Kostendeckung zu erwarten ist

LG Kaiserslautern, Beschluss vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 1 T 33/01

DRsp Nr. 2003/16734

Keine Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse, falls nach Verfahrenseröffnung eine Kostendeckung zu erwarten ist

Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nicht deshalb mangels Masse abzuweisen, weil das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Schuldnervermögen die Verfahrenskosten nicht vollständig abdeckt, wenn zu erwarten ist, dass der zu bestellende Treuhänder nach Verfahrenseröffnung innerhalb angemessener Zeit die erforderlichen Beträge zur Masse ziehen kann.

Normenkette:

InsO § 26 Abs. 1 § 35 § 36 § 114 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)356b
ZInsO 2001, 628