LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.2019
6 Sa 587/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 117 Abs. 2; TV PV Kabine § 74 Abs. 1; PV TV Kabine § 83 Abs. 3; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.; InsO § 113 S. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; RL 2001/23/EG Art. 1; RL 2001/23/EG Art. 6; BGB § 623;
Fundstellen:
AuR 2019, 531
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1064/18

Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenNachteilsausgleichsanspruch als Insolvenzforderung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 587/18

DRsp Nr. 2019/8687

Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines Teilbetriebsübergangs Zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren Abflugstationen Nachteilsausgleichsanspruch als Insolvenzforderung

1. Sofern Flugzeuge und Besatzungen in einem Luftfahrtunternehmen auf unterschiedlichen Flugstrecken eingesetzt werden, sind weder die einzelnen Flugzeuge noch die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecken übergangsfähige wirtschaftliche Teileinheiten im Sinne des § 613a BGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001.2. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an. Ist der gesamte Flugbetrieb im Wesentlichen zentral organisiert, ohne dass vor Ort eine Leitung existiert, die wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, so handelt es sich bei den Abflugstationen nicht um Betriebsteile.