BGH - Urteil vom 25.05.2023
IX ZR 116/21
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 166 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2256
DB 2023, 1917
DStR 2023, 2233
MDR 2023, 1343
NJW-RR 2023, 1413
NZI 2023, 827
WM 2023, 1505
ZIP 2023, 1703
ZInsO 2023, 1846
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 161/19
SchlHOLG, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 109/20

Kenntnis des Forderungsverkäufers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners oder den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen; Pflichten des Forderungsverkäufers zur Unterstützung des Factors bei der Forderungsdurchsetzung und zur Information des Factors über eine Zahlungsunfähigkeit begründenden Umstände

BGH, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen IX ZR 116/21

DRsp Nr. 2023/10298

Kenntnis des Forderungsverkäufers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners oder den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen; Pflichten des Forderungsverkäufers zur Unterstützung des Factors bei der Forderungsdurchsetzung und zur Information des Factors über eine Zahlungsunfähigkeit begründenden Umstände

Im Rahmen des echten Factorings muss sich der Factor die Kenntnis des Forderungsverkäufers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners oder den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen regelmäßig nicht allein wegen der den Forderungsverkäufer treffenden Pflichten zur Unterstützung des Factors bei der Forderungsdurchsetzung und zur Information des Factors über eine Zahlungsunfähigkeit begründende Umstände zurechnen lassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2021 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. September 2020 auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 166 Abs. 1;

Tatbestand