BGH - Urteil vom 18.01.2018
IX ZR 144/16
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 693
DStR 2018, 1442
DZWIR 2018, 240
MDR 2018, 491
NJW-RR 2018, 432
NZI 2018, 264
ZIP 2018, 432
ZInsO 2018, 511
ZVI 2018, 211
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 23/14
KG, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 79/15

Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Schweigen der Schuldners einer seit Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids; Monatelanges Schweigen als Indiz für eine Zahlungseinstellung; Vornahme von Zahlungen durch den zahlungsunfähigen Schuldner mit einem vom Gläubiger erkannten Benachteiligungsvorsatz; Herleitung der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung aus objektiven Tatsachen

BGH, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen IX ZR 144/16

DRsp Nr. 2018/2624

Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Schweigen der Schuldners einer seit Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids; Monatelanges Schweigen als Indiz für eine Zahlungseinstellung; Vornahme von Zahlungen durch den zahlungsunfähigen Schuldner mit einem vom Gläubiger erkannten Benachteiligungsvorsatz; Herleitung der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung aus objektiven Tatsachen

Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids und bietet er erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem laufenden Geschäftsbetrieb an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juni 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand