Kenntnis durch Vernehmung des Geschädigten als Zeuge im Strafprozeß; Verjährungsbeginn bei grob fahrlässig verschuldeter Unkenntnis
BGH, Urteil vom 20.09.1994 - Aktenzeichen VI ZR 336/93
DRsp Nr. 1995/9094
Kenntnis durch Vernehmung des Geschädigten als Zeuge im Strafprozeß; Verjährungsbeginn bei grob fahrlässig verschuldeter Unkenntnis
1. Die nach § 852 Abs. 1BGB erforderliche Kenntnis von Schädigungshandlung und Schädiger wird dem Geschädigten nur bei einfach gelagerten Sachverhalten durch seine Vernehmung als Zeuge im Strafprozeß vermittelt.2. Eine für den Verjährungsbeginn ausnahmsweise ausreichende grobfahrlässig verschuldete Unkenntnis des Geschädigten ist auf die Fälle mißbräuchlichen, als Förmelei erscheinenden Sichberufens auf die Unkenntnis zu beschränken.