Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Ihre 1977 geborene Tochter befand sich im Streitjahr 1996 in Ausbildung. Von Januar bis August lebte sie ohne eigene Einkünfte im Hause der Kläger. Von September bis Dezember 1996 war die Tochter auswärts untergebracht und bezog während dieser Zeit eigene Einkünfte in Höhe von 3 289 DM (Bruttolohn 5 633 DM ./. Werbungskosten 2 344 DM).
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