BGH - Urteil vom 20.04.2023
IX ZR 44/22
Normen:
InsO § 39 Abs. 5; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AG 2023, 543
BB 2023, 1409
BB 2023, 1617
DB 2023, 1466
DStR 2023, 1485
GmbHR 2023, 730
MDR 2023, 866
NZG 2023, 1037
NZI 2023, 699
WM 2023, 1240
ZIP 2023, 1378
ZInsO 2023, 1419
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 13/21
OLG Köln, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 45/21

Kleinbeteiligtenprivileg im Fall der Anfechtung der Rückzahlung eines Darlehens oder einer darlehensgleichen Finanzierungsleistung des Gesellschafters; Vorliegen der Voraussetzungen in dem Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung des Insolvenzverfahrens; Annahme einer der Anwendbarkeit des Kleinbeteiligtenprivilegs entgegenstehenden koordinierten Finanzierung

BGH, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen IX ZR 44/22

DRsp Nr. 2023/7453

Kleinbeteiligtenprivileg im Fall der Anfechtung der Rückzahlung eines Darlehens oder einer darlehensgleichen Finanzierungsleistung des Gesellschafters; Vorliegen der Voraussetzungen in dem Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung des Insolvenzverfahrens; Annahme einer der Anwendbarkeit des Kleinbeteiligtenprivilegs entgegenstehenden koordinierten Finanzierung

a) Für das Kleinbeteiligtenprivileg im Fall der Anfechtung der Rückzahlung eines Darlehens oder einer darlehensgleichen Finanzierungsleistung des Gesellschafters genügt es, dass seine Voraussetzungen in dem Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Auf die Verhältnisse in der Zeit davor, insbesondere zum Zeitpunkt der Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters, kommt es grundsätzlich nicht an.b) Für die Annahme einer der Anwendbarkeit des Kleinbeteiligtenprivilegs entgegenstehenden koordinierten Finanzierung genügt es nicht, dass der geringfügig beteiligte Gesellschafter einer darlehensgleichen Finanzierungsleistung an den Schuldner in der Gesellschafterversammlung nur zustimmt, ohne damit zugleich eine über seine Rolle hinausgehende unternehmerische Verantwortung zu übernehmen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 5; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand