Kostentragungspflicht bei Zurückweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse
LG Münster, Beschluss vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 5 T 1201/99
DRsp Nr. 2004/18446
Kostentragungspflicht bei Zurückweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse
Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur mangels Masse abgewiesen, hat der antragstellende Gläubiger (auch) die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen.