FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2018
3 K 3207/17
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 135;
Fundstellen:
EFG 2019, 535
NZG 2019, 959

Krisenbestimmtheit eines Gesellschafterdarlehens im Falle der Insolvenz einer GmbH

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 3 K 3207/17

DRsp Nr. 2019/4159

Krisenbestimmtheit eines Gesellschafterdarlehens im Falle der Insolvenz einer GmbH

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 135;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Krisenbestimmtheit eines Gesellschafterdarlehens bei Insolvenz der GmbH (Streitjahr: 2014, mutmaßlicher Kriseneintritt: Dezember 2012).

I.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der C... GmbH und veräußerte ihre Anteile mit notariellem Vertrag vom 15.08.2014. Ein Kaufpreis wurde letztlich weder vereinbart noch entrichtet (FG-A Bl. 79 zu Nr. 1) im Hinblick auf die Überschuldung der veräußerten Gesellschaft. Ein am 06.11.2014 beim Insolvenzgericht durch einen (fremden dritten) Gläubiger gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C... GmbH wurde mit Beschluss vom 17.04.2015 mangels Masse abgewiesen.

Die Klägerin hatte der GmbH schon im Jahr 2008 Darlehen in erheblicher Höhe gegeben. Details der Darlehensgewährung und deren Hintergründe sind im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitig.

II.