LAG Thüringen - Urteil vom 14.06.1999
8 Sa 560/98
Normen:
BGB § 622 Abs. 1 ; GesO § 9 Abs. 1, Abs. 2 ; InsO § 113 Abs. 1 ; KO § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2000, 51
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt - Urteil vom 3. Juli 1998 - 11/2 Ca 3389/97,

Kündigung: Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Gesamtvollstreckungsverwalter

LAG Thüringen, Urteil vom 14.06.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 560/98

DRsp Nr. 2002/15216

Kündigung: Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Gesamtvollstreckungsverwalter

»1. Der Insolvenzverwalter verzichtet auf sein Recht zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht dadurch, daß er nach Eröffnung des Verfahrens zunächst die weitere Erfüllung des Arbeitsverhältnisses beansprucht. 2. § 9 Abs. 2 GesO stellt - im Vorgriff auf § 113 Abs. 1 InsO - eine Sonderregelung für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Verhältnis zu § 9 Abs. 1 GesO dar und erfasst alle im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw. des Ausspruchs der Kündigung begründeten Arbeitsverhältnisse. Ob diese Arbeitsverhältnisse bereits angetreten oder in Vollzug gesetzt sind, ist ohne Belang. 3. Der Insolvenzverwalter kann nach § 9 Abs. 2 GesO bzw. § 113 Abs. 1 InsO auch befristete Arbeitsverhältnisse, bei denen keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereinbart ist, mit der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist kündigen. 4. Eine analoge Anwendung der Schadensersatzregelung von § 22 Abs. 2 KO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO ist bei Kündigungen nach § 9 Abs. 2 GesO ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 1 ; GesO § 9 Abs. 1, Abs. 2 ; InsO § 113 Abs. 1 ; KO § 22 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Vergütung bzw. von Schadensersatz.