LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.1999
12 Sa 1810/98
Normen:
BGB §§ 126 § 130 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG §§ 4 7 ;
Fundstellen:
ZInsO 1999, 544
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4756/98

Kündigung: Wirksamkeit - Kündigung in einem Anwaltsschriftsatz - Bevollmächtigung zur Entgegennahme einer Kündigung - Schriftformerfordernis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1999 - Aktenzeichen 12 Sa 1810/98

DRsp Nr. 2002/3744

Kündigung: Wirksamkeit - Kündigung in einem Anwaltsschriftsatz - Bevollmächtigung zur Entgegennahme einer Kündigung - Schriftformerfordernis

1. Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers ist zur Entgegennahme weiterer Kündigungen ermächtigt, wenn ihm eine "Einheitsvollmacht" (Vordruck V 118 der Hans Soldan GmbH) erteilt wurde. 2. Eine schriftsätzliche Nachkündigung muß jedenfalls dann binnen der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden, wenn nach Lage der Dinge ihr Ausspruch nicht überraschend (in casu Wiederholung nach einer Rüge gem § 174 BGB) ist und sie im Schriftsatz des Kündigenden auch nicht "versteckt" worden ist. 3. Die vertragliche Klausel, nach der die Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Vertrages der Schriftform bedarf, gilt jedenfalls dann nicht für Kündigungen, wenn der Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht gesondert regelt, ohne hierbei für die Kündigung Schriftform vorzuschreiben (so auch BAG von 09.10.1997, 2 AZR 195/97 = EzA § 125 BGB Nr. 12).

Normenkette:

BGB §§ 126 § 130 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG §§ 4 7 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine arbeitgeberseitige Nachkündigung, die in einem anwaltlichen Schriftsatz im Vorprozess enthalten war, das Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum 31.05.1998 aufgelöst hat.