LAG Hamm - Urteil vom 22.03.2001
4 Sa 579/00
Normen:
BGB § 613 ; InsO § 113 Abs. 2 ; KSchG §§ 4 7 ; ZPO §§ 239 242 256 265 325 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2000
DZWIR 2002, 109
KTS 2001, 580
NZA-RR 2002, 82
NZI 2002, 62
ZInsO 2001, 916
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2087/99

Kündigungsbefugnis bei Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 4 Sa 579/00

DRsp Nr. 2002/16987

Kündigungsbefugnis bei Betriebsübergang

»1. Eine Feststellungsklage zur Klärung einzelner Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses - hier: Kündigungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach erfolgten Betriebsübergang - ist unzulässig. 2. Nach erfolgtem Betriebsübergang ist nur noch Betriebserwerber als Arbeitgeber kündigungsbefugt (BAG, Urteil vom 27.01.2000 - 8 AZR 106/99 - ZInsO 2000, 411). Für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Nichtberechtigten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.«

Normenkette:

BGB § 613 ; InsO § 113 Abs. 2 ; KSchG §§ 4 7 ; ZPO §§ 239 242 256 265 325 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung des Beklagten zum Ausspruch einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, deren Rechtswirksamkeit und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Das Amtsgericht Essen hat am 01.05.1999 die Insolvenzverfahren über das Vermögen der nachfolgend bezeichneten Gesellschaften der K.-G. unter den aufgeführten Aktenzeichen

K. A. (K.) 160 IN 20/99

K. V. m. (K.)160 IN 19/99

K. P. GmbH (KPG) 160 IN 18/99

K. W. G. (K.)160 IN 17/99

K. K. G. (K.)160 IN 16/99

eröffnet und den Beklagten jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt.