ArbG Düsseldorf, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5257/20
Letzter geschlossener Betrieb als Begründung für die örtliche Zuständigkeit der BfAUnbeachtlichkeit fehlerhafter Beendigungszeitpunkte bei MassenentlassungsanzeigeÜbermaßverbot bei Massenentlassung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 13 Sa 285/21
DRsp Nr. 2022/3923
Letzter geschlossener Betrieb als Begründung für die örtliche Zuständigkeit der BfAUnbeachtlichkeit fehlerhafter Beendigungszeitpunkte bei MassenentlassungsanzeigeÜbermaßverbot bei Massenentlassung
1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige ist bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur diejenige Agentur für Arbeit, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie feststellbare Betrieb lag und nicht die Agentur für Arbeit am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin nicht erst durch den Ausspruch der zweiten Kündigung arbeitssuchend geworden ist, sondern bereits aufgrund der (unwirksamen) Kündigung vom 27.01.2018. Wer dennoch für die erneuten Kündigungen eine Massenentlassungsanzeige verlangt, wird bei der Statuierung eventueller Unwirksamkeitsfolgen das Übermaßverbot beachten müssen und daher entweder die Folgen eventueller Fehler im Wege verfassungs- bzw. europarechtskonformer Auslegung bestimmen oder § 17KSchG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen oder den Europäischen Gerichtshof anrufen müssen.2. Zu den Anforderungen an die Angabe des Zeitraums, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, bei der Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2KSchG.
Tenor
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