»... Das BVerfG hat die vom Großen Senat des BAG im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung vorgenommene Schaffung eines Vorrechts für Sozialplanansprüche mit dem Rang vor § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO (BAGE 31, 176 [hier: IV (438) 136 e]) durch Beschluß vom 19. 10. 1983 für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, NJW 1984 S. 475 [hier: IV (438) 175 a]). Auch der Abfindungsforderung des BeschwF. nach §§ 9, 10 KSchG kann ein Vorrecht im Rang vor § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht zukommen. Ansprüche auf Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG gehören auch nicht zu den bevorrechtigten Forderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO, sondern sind ebenfalls nur einfache Konkursforderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO (BVerfG, NJW 1985 S. 1724).
Mit Rücksicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 19. 10. 1983 stellt sich die Frage, ob (aber nicht jedenfalls) die erfolgte Feststellung von Sozialplan- oder Abfindungsansprüchen mit dem Vorrecht vor § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zur Tabelle wirksam ist und ob eine dem festgestellten Vorrecht entsprechende Befriedigung solcher Ansprüche zu erfolgen hat. Sie wird mit unterschiedlicher Begründung im Ergebnis nahezu einhellig verneint.