LG Göttingen - Beschluss vom 08.01.2001
10 T 2/01
Fundstellen:
DZWIR 2001, 258
ZInsO 2001, 325
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 92/99

LG Göttingen - Beschluss vom 08.01.2001 (10 T 2/01) - DRsp Nr. 2005/19123

LG Göttingen, Beschluss vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 10 T 2/01

DRsp Nr. 2005/19123

Gründe:

Der Schuldner hat am 29.11.1999 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Sogleich hat er beantragt, fehlende Zustimmungen von Gläubigern zum Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen. Der Schuldner hat 15 Gläubiger, die über Forderungen in Höhe von insgesamt 223.150,54 DM verfügen. In dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan heißt es unter Ziffer 1: "Der Schuldner verpflichtet sich, während der Planlaufzeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2006 an die im beigefügten Gläubiger- und Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Gläubiger den dort aufgeführten Anteil seines jeweils nach § 850 c ff. ZPO pfändbaren Einkommens zu zahlen; das derzeitige pfändbare Monatseinkommen beträgt 973,70 DM. Die jeweiligen Quoten werden an die Gläubiger als Jahresraten jeweils zum 15. Januar des Folgejahres gezahlt." Ziffer 4 des Schuldenbereinigungsplans lautet wie folgt: "Der Schuldner verpflichtet sich weiter, seine Gläubiger von einer Verbesserung seiner Einkommenssituation unaufgefordert zu unterrichten, soweit sein pfändbares Einkommen um mindestens 10 % steigt. In dem Fall, dass sein Einkommen sich verringert oder wegen Erwerbslosigkeit unter die Pfändungsgrenze fallen sollte, würde dieser Vergleich ohne Verlängerung der Laufzeit nach unten angepasst oder vorübergehend ausgesetzt. ...".