LG Göttingen - Beschluss vom 16.01.2001
10 T 166/00
Fundstellen:
DZWIR 2001, 258
NZI 2001, 267
NZS 2001, 651
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 90/99

LG Göttingen - Beschluss vom 16.01.2001 (10 T 166/00) - DRsp Nr. 2005/19122

LG Göttingen, Beschluss vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 10 T 166/00

DRsp Nr. 2005/19122

Gründe:

Die Schuldnerin hat am 15.11.1999 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Zugleich hat sie die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt sowie die Ersetzung der Zustimmung einzelner Gläubiger. Die Schuldnerin hat insgesamt 12 Gläubiger mit einer Gesamtforderung von 96.179,52 DM. Dem Schuldenbereinigungsplan hat u. a. der Gläubiger zu Nr. 1 nicht zugestimmt. Dieser hat zwei Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von 4.906,61 DM und 3.957,20 DM. Die Forderung in Höhe von 3.957,20 DM ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Wegen der zuerst genannten Forderung hat der Gläubiger Nr. 1 die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan verweigert. Er hat ausgeführt, am 25.07.1996 ein Verrechnungsersuchen bei der E. gestellt und damit die F. zur Verrechnung nach § 51 i. V. m. § 52 SGB I ermächtigt zu haben. Es ergebe sich ein verrechenbarer Betrag von 203,70 DM monatlich. Diese Verrechnung bleibe nach § 94 InsO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mindestens zwei Jahre bestehen, so dass bei Annahme des Schuldenbereinigungsplans eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers Nr. 1 eintrete.