LG Göttingen - Beschluss vom 17.01.2001
10 T 72/00
Fundstellen:
DZWIR 2001, 345
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IK 44/99

LG Göttingen - Beschluss vom 17.01.2001 (10 T 72/00) - DRsp Nr. 2005/19126

LG Göttingen, Beschluss vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 10 T 72/00

DRsp Nr. 2005/19126

Gründe:

Der Schuldner hat am 10.06.1999 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Ferner hat er Restschuldbefreiung und die Ersetzung fehlender Zustimmungen einzelner Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan beantragt. Nach dem zuletzt vorgelegten Plan hat der Schuldner 28 Gläubiger mit einer Gesamtforderung von 533.571,82 DM, denen er eine anteilige Befriedigung anbietet. Die Gläubigerin Nr. 5 hat ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nicht erteilt, weil der zu erwartende Befriedigungsanteil zu gering sei.

Mit Beschluss vom 24.05.2000 hat das Amtsgericht die Zustimmung der Gläubigerin Nr. 5 zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Einwendung der Gläubigerin Nr. 5 sei unbeachtlich, denn die Gläubigerin habe ihr Vorbringen nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.