Der Schuldner hat am 10.06.1999 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Ferner hat er Restschuldbefreiung und die Ersetzung fehlender Zustimmungen einzelner Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan beantragt. Nach dem zuletzt vorgelegten Plan hat der Schuldner 28 Gläubiger mit einer Gesamtforderung von 533.571,82 DM, denen er eine anteilige Befriedigung anbietet. Die Gläubigerin Nr. 5 hat ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nicht erteilt, weil der zu erwartende Befriedigungsanteil zu gering sei.
Mit Beschluss vom 24.05.2000 hat das Amtsgericht die Zustimmung der Gläubigerin Nr. 5 zum Schuldenbereinigungsplan ersetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Einwendung der Gläubigerin Nr. 5 sei unbeachtlich, denn die Gläubigerin habe ihr Vorbringen nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
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