BAG - Beschluss vom 11.05.2023
6 AZR 157/22 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; EUV Art. 4 Abs. 3; Richtlinie 98/59/EG (MERL) Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i; Richtlinie 98/59/EG (MERL) Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 148 Abs. 1 analog; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 291
BB 2023, 1779
DStR 2023, 1616
EzA-SD 2023, 3
NJW 2023, 3034
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 23 vom 11.05.2023
ZInsO 2023, 1960
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 16/21
ArbG Hamburg, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 656/20

Maßgebliche Personalstärke nach dem Tatbestandsmerkmal in der Regel beschäftigt des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchGBetriebsstärke bei mehreren aufeinanderfolgenden PersonalreduzierungsmaßnahmenErmittlung der Betriebsstärke nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensAussetzung des Revisionsverfahrens wegen entscheidungserheblicher Klärung unionsrechtlicher Vorgaben

BAG, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 157/22 (A)

DRsp Nr. 2023/7213

Maßgebliche Personalstärke nach dem Tatbestandsmerkmal "in der Regel beschäftigt" des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG Betriebsstärke bei mehreren aufeinanderfolgenden Personalreduzierungsmaßnahmen Ermittlung der Betriebsstärke nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aussetzung des Revisionsverfahrens wegen entscheidungserheblicher Klärung unionsrechtlicher Vorgaben

Die für die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG maßgebliche Betriebsgröße ist nicht stichtagsbezogen zu ermitteln. Maßgeblich ist vielmehr diejenige Personalstärke, die bei regelmäßigem Geschäftsgang für den Betrieb kennzeichnend ist. Orientierungssätze: 1. Das für die Ermittlung maßgebliche Tatbestandsmerkmal "in der Regel" in § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG enthält weder eine Stichtagsregelung noch verlangt es für die Feststellung der erforderlichen personellen Betriebsstärke eine Durchschnittsbetrachtung. Entscheidend ist vielmehr diejenige Personalstärke, die bei regelmäßigem Geschäftsgang für den Betrieb charakteristisch ist. Dabei ist ein Rückblick auf die bisherige personelle Stärke und - sofern keine Betriebsstilllegung erfolgt - eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Betriebs notwendig. Zeiten eines außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls sind dabei nicht einzubeziehen (Rn. 22).