Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 23 vom 11.05.2023
ZInsO 2023, 1960
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 16/21
ArbG Hamburg, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 656/20
Maßgebliche Personalstärke nach dem Tatbestandsmerkmal in der Regel beschäftigt des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchGBetriebsstärke bei mehreren aufeinanderfolgenden PersonalreduzierungsmaßnahmenErmittlung der Betriebsstärke nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensAussetzung des Revisionsverfahrens wegen entscheidungserheblicher Klärung unionsrechtlicher Vorgaben
BAG, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 157/22 (A)
DRsp Nr. 2023/7213
Maßgebliche Personalstärke nach dem Tatbestandsmerkmal "in der Regel beschäftigt" des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchGBetriebsstärke bei mehreren aufeinanderfolgenden PersonalreduzierungsmaßnahmenErmittlung der Betriebsstärke nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensAussetzung des Revisionsverfahrens wegen entscheidungserheblicher Klärung unionsrechtlicher Vorgaben
Die für die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG maßgebliche Betriebsgröße ist nicht stichtagsbezogen zu ermitteln. Maßgeblich ist vielmehr diejenige Personalstärke, die bei regelmäßigem Geschäftsgang für den Betrieb kennzeichnend ist.Orientierungssätze:1. Das für die Ermittlung maßgebliche Tatbestandsmerkmal "in der Regel" in § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG enthält weder eine Stichtagsregelung noch verlangt es für die Feststellung der erforderlichen personellen Betriebsstärke eine Durchschnittsbetrachtung. Entscheidend ist vielmehr diejenige Personalstärke, die bei regelmäßigem Geschäftsgang für den Betrieb charakteristisch ist. Dabei ist ein Rückblick auf die bisherige personelle Stärke und - sofern keine Betriebsstilllegung erfolgt - eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Betriebs notwendig. Zeiten eines außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls sind dabei nicht einzubeziehen (Rn. 22).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Online-Modul Insolvenzrecht" abrufen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.