BGH - Urteil vom 12.12.2019
IX ZR 328/18
Normen:
InsO § 143; InsO § 335; InsO § 339; EGInsO Art. 103d S. 1; EGInsO Art. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 283c Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 257
BB 2020, 655
DB 2020, 387
DZWIR 2020, 531
GmbHR 2020, 368
MDR 2020, 311
NJW 2020, 215
NJW-RR 2020, 373
NZI 2020, 383
WM 2020, 279
ZIP 2020, 280
ZInsO 2020, 324
ZInsO 2020, 402
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2895/13
OLG Dresden, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 730/16

Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Staats für die Rechtshandlung hinsichtlich Wirkung zum Nachteil des Anfechtungsgegners bei Ungeklärtheit der ausländischen Rechtslage im konkreten Fall; Verfolgen eines Erstattungsanspruchs unabhängig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen IX ZR 328/18

DRsp Nr. 2020/1687

Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Staats für die Rechtshandlung hinsichtlich Wirkung zum Nachteil des Anfechtungsgegners bei Ungeklärtheit der ausländischen Rechtslage im konkreten Fall; Verfolgen eines Erstattungsanspruchs unabhängig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Ist für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend, so wirkt es zum Nachteil des Anfechtungsgegners, wenn die ausländische Rechtslage im konkreten Fall ungeklärt ist. Ein Erstattungsanspruch, der nach Maßgabe der früheren Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, kann auch nach dem 1. November 2008 unabhängig davon verfolgt werden, ob und wann ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.692.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 143; InsO § 335; InsO § 339; EGInsO Art. 103d S. 1; EGInsO Art. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 283c Abs. 1;

Tatbestand