BGH - Beschluss vom 29.09.2021
VII ZB 25/20
Normen:
ZPO § 829a;
Fundstellen:
MDR 2022, 121
MMR 2022, 290
WM 2021, 2203
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 422/20
LG Hamburg, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 304 T 10/20

Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden

BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen VII ZB 25/20

DRsp Nr. 2021/16561

Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden

Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für einen Gläubiger, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht eröffnet, weil gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten nachgewiesen werden muss und es sich bei der Vollmachtsurkunde um eine die Anwendung des § 829a ZPO ausschließende, vorlegungspflichtige "andere Urkunde" im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO handelt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 4 des Landgerichts Hamburg vom 13. August 2020 - 304 T 10/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 829a;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid in Höhe von 52,29 € nebst Zinsen und Kosten.