Autor: Lissner |
Das Nachlassinsolvenzverfahren dient in erster Linie dazu, die persönliche Haftung des/der Erben für Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1975 BGB auszuschließen, soweit nicht bereits aufgrund Inventarsäumnis (§ 1994 BGB), Inventaruntreue (§ 2005 BGB) oder durch Verzicht auf die Beschränkung der Erbenhaftung die unbeschränkbare Haftung des/der Erben eingetreten ist. Das Nachlassinsolvenzverfahren stellt jedoch nur eine von mehreren Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung des Erben dar. So kann der Erbe seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten gegenüber einzelnen Gläubigern z.B. auch mittels des Aufgebotsverfahrens (§
Übersicht: Endgültige Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass
Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass endgültig beschränken | |
gegenüber allen Nachlassgläubigern | gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern |
mit der Nachlassverwaltung (§ ) |
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