BFH - Urteil vom 16.12.2021
VI R 41/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 533
BFH/NV 2022, 525
DStRE 2022, 407
DZWIR 2022, 531
FR 2023, 716
NZI 2022, 489
ZIP 2022, 851
ZInsO 2022, 673
ZVI 2022, 309
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1108/17

Nachtragsverteilung wegen eines EinkommensteuererstattungsanspruchsBekanntgabe eines EinkommensteuerbescheidsGrößere Aufwendungen als die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen FamilienstandsAufwendungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes

BFH, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen VI R 41/18

DRsp Nr. 2022/3682

Nachtragsverteilung wegen eines Einkommensteuererstattungsanspruchs Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids Größere Aufwendungen als die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands Aufwendungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes

1. Der (Einkommen–)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist. 2. Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.09.2018 – 11 K 1108/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenztreuhänder im Rahmen einer vom Insolvenzgericht angeordneten Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des X (Insolvenzschuldner).