Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Dezember 2012 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung der Darlehensansprüche gerichtete Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2010 in Höhe eines je erstrangigen Teilbetrages von 10 v.H. zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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