BGH - Urteil vom 22.02.2024
IX ZR 106/21
Normen:
InsO § 138 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2024, 857
WM 2024, 651
ZIP 2024, 762
NWB 2024, 974
DStR 2024, 893
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 380/17
OLG Nürnberg, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1928/18

Nahestehende Personen im Falle einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft als Schuldner; Mittelbare Beteiligung zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners

BGH, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen IX ZR 106/21

DRsp Nr. 2024/4038

Nahestehende Personen im Falle einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft als Schuldner; Mittelbare Beteiligung zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners

Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind nahestehende Personen auch solche, die mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Mai 2021 insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 28. August 2018 hinsichtlich der Zahlung vom 16. Juli 2013 über 146.400 € nebst Zinsen und anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 138 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand