OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2019
1 AR 16/19 (SA Z)
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 4;
Fundstellen:
NZI 2019, 667
ZInsO 2020, 472
ZInsO 2020, 529

Negativer ZuständigkeitsstreitEntfall der Bindungswirkung eines VerweisungsbeschlussesWillkürlicher Verweisungsbeschluss

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2019 - Aktenzeichen 1 AR 16/19 (SA Z)

DRsp Nr. 2019/9385

Negativer Zuständigkeitsstreit Entfall der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses Willkürlicher Verweisungsbeschluss

1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts. 2. Zur schnellen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle hoch anzusetzen. 3. Das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm erreicht die Willkürschwelle nicht; hinzukommen muss, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist und damit jeder Grundlage entbehrt.

Zuständig ist das Amtsgericht Cottbus.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 4;

Gründe:

I.