OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.09.2021
6 A 144/21
Normen:
GVG § 17a Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1; VwGO § 173; InsO § 2 Abs. 1; InsO § 3; ZPO § 13;

Nicht eröffneter Verwaltungsrechtsweg; Zuständigkeit des Amtsgerichts als Insolvenzgericht bei begehrter Forderungsabwehr gegen Bestand einer Forderung an sich

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.09.2021 - Aktenzeichen 6 A 144/21

DRsp Nr. 2022/5115

Nicht eröffneter Verwaltungsrechtsweg; Zuständigkeit des Amtsgerichts als Insolvenzgericht bei begehrter Forderungsabwehr gegen Bestand einer Forderung an sich

Tenor

Das Verwaltungsgericht erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig.

Der gesamte Rechtsstreit wird an das Amtsgericht XX verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1; VwGO § 173; InsO § 2 Abs. 1; InsO § 3; ZPO § 13;

Gründe

Nach Anhörung der Beteiligten ist der gesamte Rechtsstreit gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das hier zuständige Amtsgericht zu verweisen, da der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.