Das Verwaltungsgericht erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig.
Der gesamte Rechtsstreit wird an das Amtsgericht XX verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Nach Anhörung der Beteiligten ist der gesamte Rechtsstreit gemäß §
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