BGH - Urteil vom 18.01.2018
IX ZR 31/15
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 41/13
LG Hamburg, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 96/12

Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung bei Verneinung der Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung durch das Erstgericht; Kenntnis des Anfechtungsgegner weder von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch von einer Benachteiligung der Gläubiger

BGH, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen IX ZR 31/15

DRsp Nr. 2019/17918

Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung bei Verneinung der Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung durch das Erstgericht; Kenntnis des Anfechtungsgegner weder von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch von einer Benachteiligung der Gläubiger

Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung, wenn das Erstgericht die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung mit der Begründung verneint hat, der Anfechtungsgegner habe weder von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch von einer Benachteiligung der Gläubiger gewusst.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Januar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand