BGH - Urteil vom 10.09.2015
IX ZR 215/13
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 2; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 819 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2561
BB 2015, 2763
DB 2015, 2439
DB 2015, 6
DStR 2015, 12
DStR 2016, 132
DStR 2016, 84
DZWIR 25, 579
MDR 2015, 1267
NJW 2015, 3503
NJW 2015, 8
NZI 2015, 937
WM 2015, 1996
ZIP 2015, 2083
ZIP 2015, 81
ZInsO 2015, 2180
ZVI 2015, 431
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 309/11
OLG Rostock, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 38/12

Objektive Gläubigerbenachteiligung durch Überweisung eines Guthabens des Insolvenzschuldners auf das Konto eines Dritten; Rückgängigmachung der Gläubigerbenachteiligung durch Rückerstattung des Dritten an Insolvenzschuldner; Verpflichtung des uneigennützigen Treuhänders zum Wertersatz bei anfechtbar erlangten Geldern des Schuldners

BGH, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen IX ZR 215/13

DRsp Nr. 2015/17905

Objektive Gläubigerbenachteiligung durch Überweisung eines Guthabens des Insolvenzschuldners auf das Konto eines Dritten; Rückgängigmachung der Gläubigerbenachteiligung durch Rückerstattung des Dritten an Insolvenzschuldner; Verpflichtung des uneigennützigen Treuhänders zum Wertersatz bei anfechtbar erlangten Geldern des Schuldners

Liegt die anfechtbare Rechtshandlung in der Überweisung eines Guthabens des Schuldners auf das Konto eines Dritten, wird die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch wieder rückgängig gemacht, dass der Dritte den Betrag planmäßig abhebt und dem Schuldner bar zur Verfügung stellt. BGB § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an diesen zurückzahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 30 ff).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 2;