Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. September 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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