OLG München - Endurteil vom 15.03.2018
14 U 2349/16
Normen:
InsO § 129; InsO § 135 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 3 S. 1; InsO § 143 Abs. 3 S. 2, 3 146 Abs. 1; BGB § 195;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 850
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 1347/14

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für einen Mahnantrag des Insolvenzverwalters

OLG München, Endurteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 14 U 2349/16

DRsp Nr. 2018/11014

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für einen Mahnantrag des Insolvenzverwalters

1 Das für ein Mahnverfahren des Insolvenzverwalters zuständige Mahngericht wird durch dessen allgemeinen Gerichtsstand bestimmt (§§ 689 Abs. 2, 19a ZPO). 2. Das gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nach § 19 a ZPO nur für Passivprozesse begründet ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 27.04.2016, Az. 1 HK O 1347/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz gegeneinander aufgehoben werden.

2.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

1.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 78.000,00 € festgesetzt.

2.