OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.06.1982
1 Ws 412/82
Normen:
StGB § 57 Abs. 1 ; StPO § 454 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NStZ 1982, 437

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.06.1982 (1 Ws 412/82) - DRsp Nr. 1996/22019

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.06.1982 - Aktenzeichen 1 Ws 412/82

DRsp Nr. 1996/22019

»Eine erneute mündliche Anhörung des Verurteilten ist jedenfalls dann überflüssig, wenn der Eindruck, den sich die Strafvollstreckungskammer persönlich von dem Verurteilten gebildet hat, bis zu der erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe fortwirkt und dieser mangels neuer entscheidungserheblicher Tatsachen keiner Auffrischung und Ergänzung bedarf.«

Normenkette:

StGB § 57 Abs. 1 ; StPO § 454 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen
NStZ 1982, 437