OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.06.1982 (1 Ws 412/82) - DRsp Nr. 1996/22019
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.06.1982 - Aktenzeichen 1 Ws 412/82
DRsp Nr. 1996/22019
»Eine erneute mündliche Anhörung des Verurteilten ist jedenfalls dann überflüssig, wenn der Eindruck, den sich die Strafvollstreckungskammer persönlich von dem Verurteilten gebildet hat, bis zu der erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe fortwirkt und dieser mangels neuer entscheidungserheblicher Tatsachen keiner Auffrischung und Ergänzung bedarf.«