Auf die Revisionen der Angeklagten C. W. und A. W. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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