BGH - Beschluss vom 21.03.2018
1 StR 414/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 287 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 84
wistra 2019, 202
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 15.01.2016

Onlineüberweisungen auf mehrere Konten als 24 Fälle des vorsätzlichen Bankrotts; Erfüllung der Voraussetzungen einer Bankrotthandlung; Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen; Eintritt der Verfolgungsverjährung

BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 1 StR 414/16

DRsp Nr. 2019/1145

Onlineüberweisungen auf mehrere Konten als 24 Fälle des vorsätzlichen Bankrotts; Erfüllung der Voraussetzungen einer Bankrotthandlung; Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen; Eintritt der Verfolgungsverjährung

Der Insolvenzbeschlag endet nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der sechsjährigen Abtretungsfrist, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen begonnen hat, und zwar unabhängig davon, ob der Neuerwerb der Erklärung nach § 287 Abs. 2 InsO unterfallen wäre oder nicht. Die Vorschrift soll dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten C. W. und A. W. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 287 Abs. 2;

Gründe