LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2021
6 Sa 78/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; ZPO § 308; BGB § 626 Abs. 1; InsO § 270 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 635/20

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 79/21 v. 07.09.2021

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 78/21

DRsp Nr. 2022/11088

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 79/21 v. 07.09.2021

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 7 Ca 635/20 - vom 25. Februar 2021 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst;

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2021 nicht aufgelöst worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3; ZPO § 308; BGB § 626 Abs. 1; InsO § 270 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einen Anspruch auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung.

Der bei Kündigungsausspruch 57 Jahre alte, ledige Kläger ist bei der Beklagten, die bundesweit in diversen Filialen mit insgesamt mehr als 200 Mitarbeitern Dienstleistungen im Schwerpunktbereich Schuh- und Schlüsseldienst erbringt und Produkte vertreibt, seit dem 01. Januar 2006, zuletzt in der Filiale A-Stadt in der Betriebsstätte der Z. GmbH & Co.KG beschäftigt.

1. 2. 1. 2.