Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2021 nicht aufgelöst worden ist.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einen Anspruch auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung.
Der bei Kündigungsausspruch 57 Jahre alte, ledige Kläger ist bei der Beklagten, die bundesweit in diversen Filialen mit insgesamt mehr als 200 Mitarbeitern Dienstleistungen im Schwerpunktbereich Schuh- und Schlüsseldienst erbringt und Produkte vertreibt, seit dem 01. Januar 2006, zuletzt in der Filiale A-Stadt in der Betriebsstätte der Z. GmbH & Co.KG beschäftigt.
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