OLG Stuttgart - Urteil vom 04.07.2023
6 U 92/20
Normen:
ZPO § 540 Abs. 2; ZPO § 313a Abs. 1 S. 1; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 705; HGB § 128; ZPO § 530; ZPO § 296 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -3; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZG 2023, 1272
NZI 2023, 936
ZInsO 2023, 2002
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 281/18

Persönliche Haftung eines Gesellschafters einer GmbHInanspruchnahme des Gesellschafters durch Gläubiger während des Laufs eines Insolvenzverfahrens gegen die GesellschaftPersönliche Haftung des Gesellschafters einer GmbH nach RechtsscheingrundsätzenVoraussetzungen und Wirkung der Durchsetzungssperre gemäß § 93 InsO

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2023 - Aktenzeichen 6 U 92/20

DRsp Nr. 2023/9143

Persönliche Haftung eines Gesellschafters einer GmbH Inanspruchnahme des Gesellschafters durch Gläubiger während des Laufs eines Insolvenzverfahrens gegen die Gesellschaft Persönliche Haftung des Gesellschafters einer GmbH nach Rechtsscheingrundsätzen Voraussetzungen und Wirkung der Durchsetzungssperre gemäß § 93 InsO

1. Soweit den Gesellschafter eine persönliche Haftung für die vertraglich begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft, kann der Vertragspartner diese Ansprüche im Falle der Insolvenz der Gesellschaft gemäß § 93 InsO nicht durchsetzen. Die Vorschrift gilt auch für die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter einer GbR und bewirkt, dass die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.2. Der Gesellschafter kann dem Vertragspartner die Durchsetzungssperre nach § 93 InsO jedoch nicht entgegenhalten, wenn er nach Rechtsscheingrundsätzen persönlich für die Erfüllung des Vertrages einzustehen hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09.01.2020 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.