BGH - Beschluss vom 22.06.2023
V ZB 10/22
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1; BGB § 1093; ZPO § 851 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 03.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen SR-14094-23
OLG Nürnberg, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 327/22

Pfändbarkeit eines Eigentümerwohnungsrechts

BGH, Beschluss vom 22.06.2023 - Aktenzeichen V ZB 10/22

DRsp Nr. 2023/11593

Pfändbarkeit eines Eigentümerwohnungsrechts

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 15. Zivilsenat - vom 24. Februar 2022 und der Beschluss des Amtsgerichts Straubing - Grundbuchamt - vom 3. Januar 2022 aufgehoben.

Das Amtsgericht Straubing - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Löschung des in dem Grundbuch von Straubing - Wohnungsgrundbuch - in Band 399 auf Blatt 14094 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 3 eingetragenen Wohnungsrechts nicht aus den in dem Beschluss vom 3. Januar 2022 genannten Gründen abzulehnen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 288.000 €.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1; BGB § 1093; ZPO § 851 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 ist seit 1998 Eigentümer des eingangs genannten Wohnungseigentums. Seit 2017 ist zu seinen Gunsten ein Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen. Am 1. September 2021 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 2. Der Insolvenzverwalter (Beteiligter zu 1) hat bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - die Löschung des Wohnungsrechts bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Löschungsantrag weiter.

II.