OLG Dresden - Urteil vom 13.10.2021
13 U 560/21
Normen:
InsO § 80; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 82; ZPO § 850k; BGB § 407;
Fundstellen:
WM 2022, 379
ZInsO 2022, 1005
ZVI 2022, 318
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2268/20

Pfändbarkeit von Guthaben auf einem GirokontoZahlungseingang auf einem sogenannten PfändungsschutzkontoEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners

OLG Dresden, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 13 U 560/21

DRsp Nr. 2022/3249

Pfändbarkeit von Guthaben auf einem Girokonto Zahlungseingang auf einem sogenannten Pfändungsschutzkonto Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners

I. Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 03.03.2021 - Az. 4 O 2268/20 - wird auf die Berufung des Klägers im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.902,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von brutto 316,85 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis 7.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 80; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 82; ZPO § 850k; BGB § 407;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.