BGH - Beschluss vom 12.09.2019
IX ZB 56/18
Normen:
ZPO § 850i Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
DB 2019, 2626
DZWIR 2020, 93
FamRZ 2020, 125
MDR 2019, 1471
NZG 2020, 72
NZI 2019, 977
WM 2019, 2205
ZIP 2019, 2267
ZInsO 2019, 2460
ZVI 2019, 483
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 37/17
LG Stuttgart, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 142/17

Pfändungsschutzes für Kaufpreisrentenansprüche; Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 56/18

DRsp Nr. 2019/16435

Pfändungsschutzes für Kaufpreisrentenansprüche; Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte

Kaufpreisrentenansprüche, die der Schuldner durch vertragliche Vereinbarung als Abfindung für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen vor Insolvenzeröffnung erworben hat, werden von dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 90.924,54 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850i Abs. 1 S. 1 Alt. 2;

Gründe

I.