Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. März 2015 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur Last.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 12. September 2008 über das Vermögen der P. AG (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Januar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.
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