BGH - Beschluss vom 12.04.2018
IX ZB 60/16
Normen:
InsO § 35 Abs. 2 S. 2; InsO § 97 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 295 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2018, 1588
DZWIR 2018, 478
MDR 2018, 1083
NJW-RR 2018, 1139
NZI 2018, 702
WM 2018, 1224
ZInsO 2018, 1508
ZVI 2018, 382
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 IN 8/09
LG Mainz, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 247/15

Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen; Zahlungen eines Schuldners an die Insolvenzmasse nach Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses als Verpflichtung auch bei Erreichen des Renteneintrittsalters; Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen IX ZB 60/16

DRsp Nr. 2018/7800

Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen; Zahlungen eines Schuldners an die Insolvenzmasse nach Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses als Verpflichtung auch bei Erreichen des Renteneintrittsalters; Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht

a) Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen sind keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.