BGH - Beschluss vom 21.03.2018
1 StR 423/17
Normen:
StGB § 27 Abs. 2; StGB § 28 Abs. 1; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 283 Abs. 1; InsO § 15a Abs. 1 S. 1; InsO § 15a Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2018, 1445
NStZ-RR 2018, 379
StV 2019, 41
ZInsO 2018, 1147
wistra 2018, 437
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 20.03.2017

Pflichtenstellung des Schuldners für die täterschaftliche Begehung als ein besonderes persönliches Merkmal hinsichtlich Milderung des Strafrahmens; Insolvenzverschleppung als echtes Sonderdelikt; Beihilfe zum Bankrott

BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 1 StR 423/17

DRsp Nr. 2018/5136

Pflichtenstellung des Schuldners für die täterschaftliche Begehung als ein besonderes persönliches Merkmal hinsichtlich Milderung des Strafrahmens; Insolvenzverschleppung als echtes Sonderdelikt; Beihilfe zum Bankrott

Die Vorschrift des § 15a Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 InsO enthält ein echtes Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher nur die Person sein, die die Sondereigenschaft als Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person oder als deren Abwickler besitzt. Bei dieser Pflichtenstellung handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. März 2017, soweit es den Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 27 Abs. 2; StGB § 28 Abs. 1; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 283 Abs. 1; InsO § 15a Abs. 1 S. 1; InsO § 15a Abs. 4;

Gründe