AG Halle (Westfalen) - Urteil vom 07.06.2000
59 IN 205/00
Normen:
InsO § 4 § 292 § 293 § 313 ; InsVV § 7 § 8 ; GKG (1975) § 1 ; GKG (2004) § 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 114 § 122 ;
Fundstellen:
DZWir 2000, 345

Prozesskostenhilfe für Regelinsolvenzverfahren

AG Halle (Westfalen), Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 59 IN 205/00

DRsp Nr. 2004/18471

Prozesskostenhilfe für Regelinsolvenzverfahren

1. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Schuldner die von ihm erstrebte Restschuldbefreiung auf dem Wege über das Verbraucherinsolvenzverfahren oder wie hier als ehemalig nicht nur geringfügig selbständig wirtschaftlich Tätiger über das Regelinsolvenzverfahren verfolgen muss. 2. Als natürliche Person kann ein Schuldner über beide Verfahren in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen, allerdings unter der Voraussetzung, dass zumindest eine Verfahrenseinstellung nach § 211 InsO erfolgt.

Normenkette:

InsO § 4 § 292 § 293 § 313 ; InsVV § 7 § 8 ; GKG (1975) § 1 ; GKG (2004) § 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 114 § 122 ;

Gründe:

I.

In den Jahren 1993 bis 1995 führte der Antragsgegner mit seiner Ehefrau ein Einzelhandelsgeschäft in Form einer GbR. Das bezüglich dieses Geschäftes eröffnete Gesamtvollstreckungsverfahren 52 N 904/96 wurde am 03.06.1997 nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO eingestellt. Nach zwischenzeitlichem Bezug von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe und einem Bruttomonatslohn von DM 1.700,00 vom 01.02.2000 bis 30.04.2000 bezieht der Antragsgegner seit dem 01.05.2000 wieder Arbeitslosenhilfe in nicht pfändbarer Höhe.