LAG Hamm - Beschluss vom 12.02.2001
4 Ta 277/00
Normen:
InsO § 55 Abs. 2 § 108 Abs. 2 § 209 Abs. 2 Nr. 3 ; SchwbG §§ 15 19 21 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 114 119 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 157
ZInsO 2001, 432
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - Beschluss vom 22.02.2000 - (1) Ca 2773/99,

Prozesskostenhilfe: Rechtsverteidigung bei Freistellung durch Insolvenzverwalter

LAG Hamm, Beschluss vom 12.02.2001 - Aktenzeichen 4 Ta 277/00

DRsp Nr. 2002/16990

Prozesskostenhilfe: Rechtsverteidigung bei Freistellung durch Insolvenzverwalter

»1. Für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu beurteilen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, weil das Gericht bei seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen hat und es auch dem Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen. 2. Für eine gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nur vorsorglich ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers bedarf es der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz. Da der Arbeitnehmer rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben und sich auf diesen Unwirksamkeitsgrund berufen hat (§ 113 Abs. 2 InsO), bot die Rechtsverteidigung des beklagten Insolvenzverwalters gegen die ausgesprochene Kündigung im Zeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.