LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2021
6 Sa 79/21
Normen:
InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 240 S. 1; InsO § 270 Abs. 1 S. 1; ZPO § 240; ZPO § 250; ZPO § 308 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 560/20

Prozessunterbrechung durch InsolvenzWiederaufnahme des Prozesses nach InsolvenzeröffnungBetriebsstilllegung als Grund einer betriebsbedingten KündigungUltima-ratio-Prinzip bei betriebsbedingter KündigungAuflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 79/21

DRsp Nr. 2022/11122

Prozessunterbrechung durch Insolvenz Wiederaufnahme des Prozesses nach Insolvenzeröffnung Betriebsstilllegung als Grund einer betriebsbedingten Kündigung Ultima-ratio-Prinzip bei betriebsbedingter Kündigung Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG

1. Ein Kündigungsrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet. 2. Durch Insolvenz unterbrochene Rechtsstreite können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Prozessgegner aufgenommen wenn, wenn u.a. Masseverbindlichkeiten betroffen sind. 3. Fällt der Bedarf an Beschäftigung auf Dauer z.B. durch eine Betriebsschließung weg, ist ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung gegeben. Es muss der endgültige Entschluss zur Betriebsstilllegung gefasst sein und die geplante Maßnahme muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben.