ArbG Mainz, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 560/20
Prozessunterbrechung durch InsolvenzWiederaufnahme des Prozesses nach InsolvenzeröffnungBetriebsstilllegung als Grund einer betriebsbedingten KündigungUltima-ratio-Prinzip bei betriebsbedingter KündigungAuflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 79/21
DRsp Nr. 2022/11122
Prozessunterbrechung durch InsolvenzWiederaufnahme des Prozesses nach InsolvenzeröffnungBetriebsstilllegung als Grund einer betriebsbedingten KündigungUltima-ratio-Prinzip bei betriebsbedingter KündigungAuflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG
1. Ein Kündigungsrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet.2. Durch Insolvenz unterbrochene Rechtsstreite können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Prozessgegner aufgenommen wenn, wenn u.a. Masseverbindlichkeiten betroffen sind.3. Fällt der Bedarf an Beschäftigung auf Dauer z.B. durch eine Betriebsschließung weg, ist ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung gegeben. Es muss der endgültige Entschluss zur Betriebsstilllegung gefasst sein und die geplante Maßnahme muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Online-Modul Insolvenzrecht" abrufen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.