FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2018
15 K 1458/17 E,AO
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 171 Abs. 1 Hs. 2; AO § 163 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 1190
NZI 2018, 950
ZIP 2018, 1843
ZInsO 2018, 1740

Qualifizierung der nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründeten Steueransprüchen als Masseverbindlichkeiten hinsichtlich Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid; Insolvenz über das Vermögen einer Personengesellschaft insolvenzrechtlich als ein Sonderinsolvenzverfahren über das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Mitunternehmer

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 15 K 1458/17 E,AO

DRsp Nr. 2018/7715

Qualifizierung der nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründeten Steueransprüchen als Masseverbindlichkeiten hinsichtlich Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid; Insolvenz über das Vermögen einer Personengesellschaft insolvenzrechtlich als ein Sonderinsolvenzverfahren über das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Mitunternehmer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 171 Abs. 1 Hs. 2; AO § 163 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkommensteuer, die aus einem Gewinnanteil einer sich in Insolvenz befindlichen Personengesellschaft herrührt, gegenüber dem Kläger oder gegenüber dem Insolvenzverwalter der Personengesellschaft als Masseverbindlichkeit festzusetzen ist, bzw. ob eine abweichende Festsetzung der Steuern aus Billigkeitsgründen zu erfolgen hat.

Der Kläger war im Streitjahr 2012 an der B-KG (nachfolgend KG), als Kommanditist beteiligt. Seine Hafteinlage i.H.v. 279.097 EUR hat er vollständig erbracht. Über das Vermögen der KG wurde am 13.11.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger selbst ist nicht insolvenzbehaftet.

1. 2. 3. 1. 2.